Anmelde- und Mitwirkungspflicht von Unfallversicherten bei der Invalidenversicherung
Anmelde- und Mitwirkungspflicht von Unfallversicherten bei der Invalidenversicherung
Jurisprudence
Unfallversicherung
Anmelde- und Mitwirkungspflicht von Unfallversicherten bei der Invalidenversicherung
Das Bundesgericht kommt hierbei zum Schluss, dass die Unfallversicherer nicht mehr Leistungen erbringen müssen, als sie bei pflichtgemässem Verhalten der versicherten Personen zum Beispiel im IV-Verfahren mutmasslich verpflichtet gewesen wären. Somit kann eine Aufforderung, sich bei einem möglicherweise leistungspflichtigen anderen Sozialversicherer anzumelden, mehrmals und auch nach der erstmaligen Leistungszusprache erfolgen. Ausserdem beinhaltet die Pflicht der Versicherten auch, im Verfahren um die Feststellung des Anspruchs geeignet mitzuwirken.
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