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Übergangsentschädigung nach Nichteignungsverfügung

Übergangsentschädigung nach Nichteignungsverfügung

Jurisprudence
Unfallversicherung

Übergangsentschädigung nach Nichteignungsverfügung

Im vorliegenden Fall arbeitete eine versicherte Person als Küchenmitarbeiter bei der B. AG und erlitt nach Genuss von Reis mit Nüssen eine starke allergische Reaktion. Die B. AG kündigte das Arbeitsverhältnis. In der Folge bezog die versicherte Person Arbeitslosenentschädigung. Schliesslich erliess die SUVA eine Nichteignungsverfügung für Arbeiten mit Exposition zu Getreidemehlstaub und Staub von Nüssen. Es stellte sich die Frage, welche Versicherung – die SUVA oder der Unfallversicherer der B. AG – zuständig für die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung nach Art. 86 der Verordnung über die Unfallverhütung zuständig sei. In diesem Zusammenhang führte das Bundesgericht an, dass Sinn und Zweck der Übergangsentschädigung (Ausgleich des wirtschaftlichen Schadens infolge Verbots der Ausübung der bisherigen Tätigkeit) dafür sprächen, dass Personen, denen es nicht gelänge, ausserhalb ihres bisherigen Berufs im Erwerbsleben wieder Fuss zu fassen, eine solche zustehen soll. Aus Sinn und Zweck der Nichteignung ergebe sich auch, dass diese direkt mit der bislang ausgeübten Tätigkeit im Zusammenhang sehe. Anknüpfungspunkt bilde somit stets die konkret ausgeübte, zum Erlass der...

iusNet AR-SVR 24.07.2020

 

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