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Mengenbeschränkung gegenüber ausserkantonalen Patientinnen und Patienten im Rahmen der Spitalplanung

Mengenbeschränkung gegenüber ausserkantonalen Patientinnen und Patienten im Rahmen der Spitalplanung

Jurisprudence
Krankenversicherung -­ Krankentaggeld

Mengenbeschränkung gegenüber ausserkantonalen Patientinnen und Patienten im Rahmen der Spitalplanung

Zur Beschränkung von Leistungen im Rahmen der Spitalplanung hielt das Bundesgericht fest, dass die ausserkantonale Wahlbehandlung unter dem seit 1. Januar 2009 geltenden Recht als Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zu qualifizieren sei (BGE 141 V 206 E. 3.3) und dass es im Rahmen der Spitalplanung zulässig sei, in der Spitalliste und in den Leistungsaufträgen eine quantitative Beschränkung der Leistungen vorzunehmen.

Da es im vorliegenden Fall aus der ab 1. Januar 2012 gültigen Spitalliste des Kantons Thurgau hervorging, dass sich die darin festgehaltenen Kapazitätslimiten einzig auf die stationäre Behandlung von Einwohnern und Einwohnerinnen des Kantons Thurgau beziehen, konnte das Bundesgericht die Frage weiterhin offen lassen, ob ein Kanton eine Mengenbeschränkung auch gegenüber ausserkantonalen Patientinnen und Patienten festlegen darf. Es betonte allerdings die freie Spitalwahl stark, indem ausführte, dass die ausserkantonale Wahlbehandlung ausserhalb der kantonalen Spitalplanung stattfinde.

iusNet AR-SVR 23.09.2019

 

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