Kantonsbeiträge auch für Übergangsfälle 2011/2012 geschuldet
Kantonsbeiträge auch für Übergangsfälle 2011/2012 geschuldet
Kantonsbeiträge auch für Übergangsfälle 2011/2012 geschuldet
Die A. AG und der Kanton Zürich waren sich uneins, wer welchen Kantonsanteil für die Fälle übernehmen muss, die im Jahr 2011 ins Spital ein- und im Jahr 2021 ausgetreten waren (Übergangsfälle). Ab 1. Januar 2012 galten bekanntlich die SwissDRG-Regeln. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich war der Meinung, dass eine Aufteilung pro rata temporis einem System der Fallpauschalen wesensfremd und wenig praktikabel sei, zumal das pauschalisierte Entgelt erst beim Austritt festgelegt werden könne, wenn die endgültige Diagnose feststehe. Damit verwirkliche sich der massgebliche Sachverhalt erst unter dem neuen Recht, was gemäss allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen zur Anwendung des neuen Rechts führe. Es dränge sich deshalb auf, die Übergangsfälle 2011/2012 für die gesamte Behandlungsdauer der neuen Spitalfinanzierung zu unterstellen (Sachverhalt).
Das Bundesgericht war anderer Ansicht. Eine Behandlung beginne grundsätzlich mit dem Spitaleintritt und setze sich danach als zeitlich offener Dauersachverhalt fort, der erst mit dem Spitalaustritt abgeschlossen werde. Nicht gefolgt werden könne demnach der Auffassung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, wonach...
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