Zu spezifischen Fragen rund um den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag bei Minderjährigen
Zu spezifischen Fragen rund um den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag bei Minderjährigen
Zu spezifischen Fragen rund um den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag bei Minderjährigen
Im vorliegenden, in 3er-Besetzung ergangenen Urteil hatte das Bundesgericht den Anspruch eines minderjährigen Versicherten mit Autismus-Spektrum-Störung auf Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag zu beurteilen. Es befasste sich in diesem Zusammenhang mit der Unterscheidung zwischen indirekter Dritthilfe im Teilbereich «Fortbewegung» und dauernder persönlicher Überwachung. Es führte insbesondere an, dass es sich bei der erforderlichen ständigen Präsenz und erhöhten Aufmerksamkeit der Mutter insbesondere draussen im Garten oder auf dem Spielplatz und bei der notwendigen Handführung des Sohnes beim Bringen zur und Abholen von der Haltestelle des Schulbusses nicht um indirekte Dritthilfe handle, die unter eine alltägliche Lebensverrichtung (hier: Fortbewegung) subsumiert werden könne. Insgesamt werde in den entscheidwesentlichen Unterlagen zu wenig klar unterschieden zwischen indirekter Dritthilfe und dauernder persönlicher Überwachung, welche für die Bemessung der Hilflosigkeit von Bedeutung sind, sowie zusätzlicher dauernder Überwachung, welche für den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag relevant sein kann. Das Bundesgericht wies die Sache zur weiteren Abklärung...
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