Zu den Anforderungen an die rechtliche und tatsächliche Begründung kantonaler Entscheide gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG (8C_204/2018)
Zu den Anforderungen an die rechtliche und tatsächliche Begründung kantonaler Entscheide gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG (8C_204/2018)
Zu den Anforderungen an die rechtliche und tatsächliche Begründung kantonaler Entscheide gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG (8C_204/2018)
Das Bundesgericht führte dazu in E. 3 aus, dass Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, den Parteien schriftlich zu eröffnen sind und namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angaben der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten müssen (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Weist der rechtserhebliche Sachverhalt wesentliche Lücken auf, kann das Recht nicht angewendet werden (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153). Genügt ein Entscheid den Anforderungen nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 245; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; Urteil 8C_298/2016 vom 30. November 2016 E. 5.1).
Aus den Akten gehe im beurteilten Fall lediglich hervor, dass dem...
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