Tabellenlohnabzug gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV bundesrechtswidrig
Tabellenlohnabzug gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV bundesrechtswidrig
Tabellenlohnabzug gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV bundesrechtswidrig
Die Vorinstanz wendete entgegen der bis Ende 2023 geltenden Verordnungsbestimmung Art. 26bis Abs. 3 IVV bei der IV-Grad-Bemessung des Beschwerdegegners einen Tabellenlohnabzug von 15% statt von 10% an. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass nach Auslegung von Art. 28a Abs. 1 (Satz 2) IVG unter Einbezug von Art. 16 ATSG, unter Berücksichtigung entstehungsgeschichtlicher, grammatikalischer, systematischer und teleologischer Elemente, Art. 26bis Abs. 3 IVV hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn vor Bundesrecht nicht standhält.
Die auf Anfang 2022 eingeführte und bis Ende 2023 gültige Verordnungsregelung zur Bemessung des Invaliditätsgrades anhand der LSE-Tabellenlöhne ist teilweise bundesrechtswidrig. Die Möglichkeiten zur Korrektur des im konkreten Fall massgebenden LSE-Tabellenlohns, um damit der Situation der versicherten Person gerecht zu werden, sind unzureichend. Sofern notwendig, ist deshalb ergänzend auf die bisherige Praxis des Bundesgerichts in diesem Bereich zurückzugreifen.
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