Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen IV-Leistungen (9C_644/2017)
Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen IV-Leistungen (9C_644/2017)
Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen IV-Leistungen (9C_644/2017)
Die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Sozialversicherungsleistungen (Art. 25 ATSG) führt immer wieder zu Streitfällen. Im vorliegenden, in 3-er Besetzung ergangenen Urteil hatte sich das Bundesgericht zur Rückerstattung einer IV-Rente sowie von Ergänzungsleistungen zu äussern, die einem IV-Rentner trotz Inhaftierung (vgl. Art. 21 Abs 5 ATSG; BGE 133 V 1; E. 2 des Entscheids) weiter ausgerichtet worden waren.
Der Sachverhalt ist bemerkenswert, weil der verbeiständete Versicherte bereits zwei Jahre zuvor in (Untersuchungs-)Haft genommen worden war, was bereits damals zu einer teilweisen Rentensistierung der IV geführt hatte. Die IV-Stelle stellte sich daher auf den Standpunkt, dass der Beistand bei der erneuten Inhaftnahme des Versicherten nicht gutgläubig davon ausgehen konnten, dass IV-Rente und Ergänzungsleistungen weiter ausgerichtet werden. Die Vorinstanz räumte ein, dass die Situation dem Versicherten bzw. dessen Beistand «nicht wirklich neu» war (E .5.2.1). Dennoch kam die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beistand nicht bewusst sein konnte, dass der Leistungsbezug ungeachtet der Meldung der Inhaftnahme (dazu sogleich mehr) ungerechtfertigt war....
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