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Leidenbedingter Abzug vom Tabellenlohn infolge Teilzeitpensums (Bestätigung der Praxis, 8C_211/2018)

Leidenbedingter Abzug vom Tabellenlohn infolge Teilzeitpensums (Bestätigung der Praxis, 8C_211/2018)

Jurisprudence
Invalidenversicherung

Leidenbedingter Abzug vom Tabellenlohn infolge Teilzeitpensums (Bestätigung der Praxis, 8C_211/2018)

Rechtsprechungsgemäss wird unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 grundsätzlich anerkannt. In neueren Urteilen hat das Bundesgericht allerdings erwogen, dass ein solcher Abzug bei Männern mit Teilzeittätigkeiten nicht mehr automatisch vorzunehmen sei (vgl. dazu Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen, 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1, 8C_621/2017 vom 15. Februar 2018 E. 4.4, 8C_255/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5.2). Hiervon zu unterscheiden sind indessen jene Versicherten, die - wie vorliegend - grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähig, jedoch krankheitsbedingt reduziert leistungsfähig sind. Bei dieser Konstellation wird in der Regel kein über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit das Rendement hinausgehender Abzug anerkannt (Urteile 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.2.3 und 9C_582/2011 vom 3. November 2011 E. 3.1 mit Hinweisen, vgl. indessen 9C_603/2007 vom 8. Januar 2008 E. 4.2). Diese Praxis wurde auch in jüngster Zeit vom Bundesgericht wiederholt bestätigt (Urteile 8C_602...

iusNet AR-SVR 28.05.2018

 

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