Keine Anpassung der Rechtsprechung zum Invalideneinkommen
Keine Anpassung der Rechtsprechung zum Invalideneinkommen
Keine Anpassung der Rechtsprechung zum Invalideneinkommen
Eine Schulterluxation rechts schränkt die Erwerbsfähigkeit des A. ein, weshalb er sich zum Bezug von Leistungen der IV anmeldete. Nachdem nach erfolgter Operation der Schulter und der Halswirbelsäule Panikattacken und eine Depression auftraten, meldete er sich erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Vor Bundesgericht war der medizinische Sachverhalt nicht mehr strittig, sondern die Ermittlung und die Höhe des Invalideneinkommens (Sachverhalt).
Das Bundesgericht stellte umfassend den Mechanismus zur Ermittlung des Invalideneinkommens (E. 6) und die in der Wissenschaft dagegen vorgebrachte Kritik (E. 8) dar, bevor es prüfte, ob Anlass besteht, die Rechtsprechung zu ändern (E. 9). Zusammenfassend orientiere sich die bisherige Rechtsprechung für eine möglichst realitätsgerechte Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels eines Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16 ATSG. Sofern keine konkreten Lohndaten vorhanden seien, werde subsidiär an den Zentral- bzw. Medianwerten der LSE, die den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abbilde, zurückgegriffen. Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung stünden die...
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