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Grundsätze zur Kinderrente (9C_292/2017, zur Publikation bestimmt)

Grundsätze zur Kinderrente (9C_292/2017, zur Publikation bestimmt)

Jurisprudence
Invalidenversicherung

Grundsätze zur Kinderrente (9C_292/2017, zur Publikation bestimmt)

In diesem zur Publikation bestimmten Urteil äussert sich das Bundesgericht zu einigen wesentlichen Fragen bei der Ausrichtung von Kinderrenten, vorliegend in der Invalidenversicherung:

  1. Zum Begriff der "Ausbildung" (vgl. auch Art. 49bis AHVV): Der Begriff der Ausbildung ist umfassend und weit zu verstehen (E. 3.2). Unerheblich ist namentlich, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt (E. 3.4). Eine Pause zwischen Erst- und Zweitausbildung schadet nicht (E. 3.5).
  2. Der Kinderrentenanspruch ist nicht von einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht abhängig (E. 4). Der Kinderrentenanspruch ist vom Zivilrecht losgelöst.
  3. Eine direkte Auszahlung der Kinderrente an das mündige Kind ist unter den Voraussetzungen von Art. 71ter Abs. 3 AHVV möglich (E. 5.2).

Diese Grundsätze führen vorliegend dazu, dass dem Versicherten die UV-Komplementärrente gekürzt wird, obwohl die IV-Kinderrente direkt an die Tochter ausgerichtet wird. Das Bundesgericht hält fest, dass dies "unbillig erscheinen mag", jedoch nicht im IV-Verfahren, sondern allenfalls bei der Berechnung der UV-Komplementärrente zu berücksichtigen sei (E. 6).

iusNet AR-SVR 03.11.2017