Grundsätze zur Kinderrente (9C_292/2017, zur Publikation bestimmt)
Grundsätze zur Kinderrente (9C_292/2017, zur Publikation bestimmt)
Jurisprudence
Invalidenversicherung
Grundsätze zur Kinderrente (9C_292/2017, zur Publikation bestimmt)
In diesem zur Publikation bestimmten Urteil äussert sich das Bundesgericht zu einigen wesentlichen Fragen bei der Ausrichtung von Kinderrenten, vorliegend in der Invalidenversicherung:
- Zum Begriff der "Ausbildung" (vgl. auch Art. 49bis AHVV): Der Begriff der Ausbildung ist umfassend und weit zu verstehen (E. 3.2). Unerheblich ist namentlich, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt (E. 3.4). Eine Pause zwischen Erst- und Zweitausbildung schadet nicht (E. 3.5).
- Der Kinderrentenanspruch ist nicht von einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht abhängig (E. 4). Der Kinderrentenanspruch ist vom Zivilrecht losgelöst.
- Eine direkte Auszahlung der Kinderrente an das mündige Kind ist unter den Voraussetzungen von Art. 71ter Abs. 3 AHVV möglich (E. 5.2).
Diese Grundsätze führen vorliegend dazu, dass dem Versicherten die UV-Komplementärrente gekürzt wird, obwohl die IV-Kinderrente direkt an die Tochter ausgerichtet wird. Das Bundesgericht hält fest, dass dies "unbillig erscheinen mag", jedoch nicht im IV-Verfahren, sondern allenfalls bei der Berechnung der UV-Komplementärrente zu berücksichtigen sei (E. 6).