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Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen, ausgehend vom gleichen Tabellenlohn

Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen, ausgehend vom gleichen Tabellenlohn

Jurisprudence
Invalidenversicherung

Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen, ausgehend vom gleichen Tabellenlohn

Das Bundesgericht befasste sich in diesem Urteil mit unterschiedlichen invalidenversicherungsrechtlichen Fragen u.a. mit der Invaliditätsbemessung: Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrige sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspreche der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25% betragen darf. Das stelle keinen «Prozentvergleich» im Sinne von BGE 114 V 310 E. 3a dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (E. 6.2).

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Bei der Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 ATSG ist für die Frage nach der zumutbaren Selbsteingliederung rechtsprechungsgemäss das Alter (Erreichen des 55. Altersjahres) im...

iusNet AR-SVR 23.08.2022

 

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