Depressionspraxis aufgegeben (8C_841/2016, zur Publikation bestimmt)
Depressionspraxis aufgegeben (8C_841/2016, zur Publikation bestimmt)
Depressionspraxis aufgegeben (8C_841/2016, zur Publikation bestimmt)
Mit diesem zur Publikation bestimmten Entscheid geben die beiden sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts die sog. Depressionspraxis auf. Bei leichten bis mittelschweren Depressionen wird künftig nicht mehr alleine auf das Kriterium der „Therapieresistenz“ als Voraussetzung für eine IV-Rente abgestellt. Wie bei anderen psychischen Erkrankungen ist künftig entscheidend, ob es der versicherten Person gelingt, auf objektivierter Basis den Beweis einer invalidisierenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen.
Die Frage nach der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lässt sich nicht alleine mit dem Kriterium der Behandelbarkeit beantworten (E. 4.4). Bei leichten bis mittelschweren depressiven Störungen ist, wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit, im Einzelfall (einzig) danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt, wobei eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität jedenfalls eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraussetzt (E. 4.5.2).
Das Bundesgericht erachtet es als sach- und systemgerecht...
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