Berufliche Umstellung im Alter (8C_613/2017)
Berufliche Umstellung im Alter (8C_613/2017)
Berufliche Umstellung im Alter (8C_613/2017)
Sachverhalt:
Der Versicherte mit Jahrgang 1955 war gelernter Maschinenschlosser und arbeitete seit 1984 in einer Metallsägerei. Wegen eines Herzleidens und einer (operierten) Hüftarthrose vermochte er die angestammte Arbeit nicht mehr auszuüben. Nach einem Zusammenbruch bei der Arbeit meldete er sich bei der IV an. Eine berufliche Wiedereingliederung scheiterte. Die Arbeitgeberin kündigte in der Folge die Anstellung. Die IV verfügte am 14.11.2016 die Rentenablehnung. Dagegen gerichtete Beschwerden wiesen das Kantonsgericht und das Bundesgericht ab.
Erwägungen:
Zwar bestehe eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Eine körperlich leichte Arbeit mit gewissen Einschränkungen sei indessen vollschichtig zumutbar (E. 3.1). Die Frage, ob die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich noch verwertbar sei, bestimme sich gemäss BGE 138 V 457 in dem Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit feststeht. An dieser Praxis sei festzuhalten. Dieser Zeitpunkt sei hier die Beurteilung des behandelnden Facharztes. Nicht massgeblich sei, dass in casu der RAD später die Zumutbarkeitsbeurteilung des behandelnden Facharztes intern noch geprüft und bestätigt habe. Ebenso wenig komme als Zeitpunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Berufswechsels der Vorbescheid in Betracht, mit dem die IV vom Versicherten eine berufliche Umstellung gefordert habe (E. 3.2.1). Obschon der Versicherte in diesem Zeitpunkt (mit Alter 61,5 Jahre) nur noch 3,5 Jahre Dauer bis zur Pension vor sich habe, sei eine berufliche Umstellung zumutbar. Die vergleichbare Grenze für die Nicht-Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab Alter 60 im Bereich der Ergänzungsleistungen (Art. 14a Abs. 2 ELV) ändere daran nichts, denn sie betreffe eine andere Sozialversicherung (E. 3.2.2).
Bemerkungen der Redaktion: Vgl. dazu weiterführend den Kommentar von Christian Haag, Berufliche Umstellung im Alter: Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei der IV sowie die Rechtsprechungs-Beiträge Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter (8C_403/2017) und Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei rückwirkender Rentenaufhebung (9C_535/2017, zur Publikation bestimmt).