Beginn des Anspruchs auf eine IV-Rente (9C_878/2017)
Beginn des Anspruchs auf eine IV-Rente (9C_878/2017)
Beginn des Anspruchs auf eine IV-Rente (9C_878/2017)
Dem Versicherten war aufgrund psychischer Leiden seine bisherige berufliche Tätigkeit seit November 2011 nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit war er infolge eines Herzinfarktes vom 28. Juni 2014 bis Ende Juli 2014 zu 100% und anschliessend bis Ende September 2014 zu 50% arbeitsunfähig (E. 3).
Die Vorinstanz verneinte einen Rentenanspruch für die Zeit von Juni bis September 2014. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht in einem in 3-er Besetzung ergangenen Entscheid teilweise gut.
Strittig war die Auslegung von Art. 28 IVG. Die Bestimmung lautet in ihrem Abs. 1 wie folgt:
"Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG2) gewesen sind; und
c .nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind."
Die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war vorliegend erfüllt....
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