Überbindung der Kosten für eine Begutachtung (Art. 45 Abs. 3 ATSG): ein Anwendungsfall
Überbindung der Kosten für eine Begutachtung (Art. 45 Abs. 3 ATSG): ein Anwendungsfall
Überbindung der Kosten für eine Begutachtung (Art. 45 Abs. 3 ATSG): ein Anwendungsfall
Das Bundesgericht führte dazu aus, dass aus dem zeitlichen Ablauf der Geschehnisse hervorgehe, dass sich der Versicherte gegenüber der IV-Stelle stets unmissverständlich gegen die Teilnahme an der Begutachtung ausgesprochen hätte, falls die Dokumente einer durchgeführten Observation den Experten vorgelegt würden. Spätesten mit einem Schreiben des Versicherten gut zwei Wochen vor dem ersten Begutachtungstermin hätte die IV-Stelle davon ausgehen müssen, dass sich der Versicherte der veranlassten Begutachtung nicht unterziehen werde, weil sie (zu Recht) daran festhielt, dass die Gutachter die Observationsergebnisse medizinisch zu berücksichtigen hätten. Dem Versicherten könne kein über die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht hinausgehendes, zu missbilligendes, tadelnswertes Verhalten vorgeworfen werden. Er habe den Termin nicht kurzfristig platzen lassen. Nachdem im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren die Leitung des Verfahrens dem Versicherungsträger obliege und dieser den Sozialversicherungsfall hoheitlich zu bearbeiten hat, wäre es vorliegend an der IV-Stelle gewesen, den Gutachtensauftrag zurückzuziehen. Ein durch Widersetzlichkeit verursachter Kostenaufwand...
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