Ausgeübtes Wahlrecht ist (relativ) unwiderruflich (I)
Ausgeübtes Wahlrecht ist (relativ) unwiderruflich (I)
Ausgeübtes Wahlrecht ist (relativ) unwiderruflich (I)
Der in Deutschland wohnhafte und im Kanton Bern erwerbstätige A. verfügte seit anfangs 2010 über eine Grenzgängerbewilligung G und war von der obligatorischen Krankenversicherung zunächst befristet und nachher unbefristet befreit. Nachdem sein Versicherungsmodell auslief, wollte er auf sein Wahlrecht zurückkommen und sich der schweizerischen obligatorischen Krankenversicherung unterstellen lassen. Das zuständige Berner Amt wies den Antrag ab, was das Berner Verwaltungsgericht bestätigte (Sachverhalt).
Das Bundergericht erwog u.a., dass ein freier und beliebig wiederholbarer Widerruf mit dem Solidaritätsprinzip sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren wäre. Diesfalls läge die Optierung nämlich allein in der Willkür der betroffenen Grenzgängerinnen. Diese hätten - im Unterschied zu inländischen Versicherten - trotz höheren Alters und demzufolge schlechte(re)n Risikos ohne Weiteres die Möglichkeit, sich (erneut) in der Schweiz zu versichern, nachdem sie als junge und potenziell gesunde Versicherte von einer günstigen (ausländischen) Privatversicherung profitiert hätten. Art. 7 Abs. 4 letzter Satz KVV lasse e contrario ein neues Gesuch jedenfalls nur dann zu...
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