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Zum Verhältnis der Schutzfrist nach Art. 26a BVG zur Schlussbestimmung der Änderung des BVG betreffend die 6. IV-Revision

Zum Verhältnis der Schutzfrist nach Art. 26a BVG zur Schlussbestimmung der Änderung des BVG betreffend die 6. IV-Revision

Jurisprudence
Berufliche Vorsorge

Zum Verhältnis der Schutzfrist nach Art. 26a BVG zur Schlussbestimmung der Änderung des BVG betreffend die 6. IV-Revision

Gemäss Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG erlischt der Anspruch auf Invalidenleistungen unter Vorbehalt von Art. 26a BVG mit dem Wegfall der Invalidität. Letztere Bestimmung sieht vor, dass bei einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 26a Abs. 1 BVG). Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG bezieht (Art. 26a Abs. 2 BVG). 

Nach den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) Buchstabe a Abs. 1 wurden Renten der Invalidenversicherung, die bei pathogenetisch-ätiologisch...

iusnet AR-SVR 26.04.2021

 

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