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Zum BVG-Versicherungsobligatorium bei Haupterwerbstätigkeit im Ausland

Zum BVG-Versicherungsobligatorium bei Haupterwerbstätigkeit im Ausland

Jurisprudence
Berufliche Vorsorge

Zum BVG-Versicherungsobligatorium bei Haupterwerbstätigkeit im Ausland

Nach Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 sind insbesondere Arbeitnehmer nicht der obligatorischen Versicherung nach BVG unterstellt, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind. In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil hat das Bundesgericht entschieden, dass nach Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV2 nebenberuflich tätige Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung unterstellt sind, auch wenn sie durch ihre Hauptberufstätigkeit bei einer ausländischen Vorsorgeeinrichtung abgesichert sind. Die Bestimmung umfasst somit nur eine Versicherung der hauptberuflichen Erwerbstätigkeit nach dem BVG. Es könne nicht berücksichtigt werden, ob Arbeitnehmer vermögend und hochqualifizierte Fachkräfte seien. Eine Befreiung vom hiesigen Versicherungsobligatorium wird Arbeitnehmern jedoch gewährt, wenn die Voraussetzungen von Art. 1j Abs. 2 BVV2 erfüllt sind. Das Bundesgericht hielt hierzu in Bestätigung seiner Praxis ausdrücklich fest, dass die Befreiung von der obligatorischen Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung aber unmissverständlich ein Gesuch des Arbeitnehmers voraussetze.

iusnet AR-SVR 26.04.2019

 

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