Wer das Tragen der Gesichtsmaske verweigert, ist nicht vermittlungsfähig
Wer das Tragen der Gesichtsmaske verweigert, ist nicht vermittlungsfähig
Wer das Tragen der Gesichtsmaske verweigert, ist nicht vermittlungsfähig
A. meldete sich zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Weil sich A. weigerte, während der Arbeit eine Gesichtsmaske zu tragen, wurde ihm die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen (Sachverhalt).
Massgebend ist, ob prospektiv mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass eine Arbeitgeberin die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde, was aufgrund der persönlichen Einstellung von A. zum Tragen einer Gesichtsmaske zu verneinen war. In BGE 147 I 393 setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit der Zulässigkeit der Maskenpflicht auseinander und bejahte diese unter Berücksichtigung des gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstands (E. 3.3.3).
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