Spielraum für Lohnverhandlungen von Arbeitslosen ist eingeschränkt
Spielraum für Lohnverhandlungen von Arbeitslosen ist eingeschränkt
Spielraum für Lohnverhandlungen von Arbeitslosen ist eingeschränkt
A. wurde wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Er hatte sich zuerst während der Lohnverhandlung eine Bedenkzeit ausbedungen, nachdem er drei Probetage absolvieren durfte. Obwohl ihm die potenzielle Arbeitgeberin klar machte, dass sie nicht mehr als Fr. 5'300.- pro Monat zahlen könne, forderte A. anschliessen einen Monatslohn von Fr. 5'700.-. Das Sozialversicherungsgericht reduzierte die Dauer der Einstellung in der Folge auf 18 Tage, weil es in den Lohnverhandlungen einen entschuldbaren Grund für die einegetretene Verlängerung der Arbeitslosigkeit erblickte (Sachverhalt).
Gemäss Vorinstanz wäre die Tätigkeit bei der Unternehmung C. zumutbar gewesen, da der Arbeitsweg je für den Hin- und Rückweg zwei Stunden unbestrittenermassen nicht überschritten hätte. Darüber heinaus sei weder ersichtlich noch dargetan, weshalb die Anstellung mit Problemen bei der Betreuung der kinderreichen Familie des Beschwerdegegners (vier Kinder im Alter von 7 bis 18 Jahren) einhergegangen wäre, gehe doch dessen Ehepartnerin als Hausfrau keiner erwerblichen Tätigkeit nach. Zudem sei dieser seiner Pflicht nicht nachgekommen, bei den...
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