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Kapitalisierungszinssatz im Regressprozess (4A_254/2017)

Kapitalisierungszinssatz im Regressprozess (4A_254/2017)

Jurisprudence
Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ATSG)

Kapitalisierungszinssatz im Regressprozess (4A_254/2017)

Das Bundesgericht lässt offen, ob im Direktschadensprozess und im Regressprozess derselbe Kapitalisierungszinssatz anzuwenden ist (E. 2.4). Entgegen dem Antrag der Suva ist vorliegend der Kapitalisierungszinssatz von 3.5% anzuwenden, wobei das Bundesgericht eine gewisse Offenheit zur Überprüfung des seit 1946 geltenden Kapitalisierungszinssatzes anzeigt (E. 3.3). Dies muss allerdings bereits zu Beginn der Schadensliquidation thematisiert werden (E. 3.4).

Das Bundesgericht äussert sich noch zur zeitlichen Kongruenz und zu der aus Gründen der Praktikabilität zugelassenen Bildung je einer Periode für den bisherigen und den zukünftigen Schaden, solange den Parteien die Möglichkeit offensteht, bei allfälligen erheblichen Veränderungen während der Perioden eine detailliertere Berechnung zu verlangen (E. 4.3)

iusNet AR-SVR 07.05.2018

 

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