Teilliquidation und Ausfinanzierung durch Arbeitgeber
Teilliquidation und Ausfinanzierung durch Arbeitgeber
Teilliquidation und Ausfinanzierung durch Arbeitgeber
9C_102/2018 (zur Publikation vorgesehen)
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil hält das Bundesgericht zunächst fest, dass neben Versicherten und Rentnern auch Arbeitgeber befugt sind, den Verteilungsplan einer Teilliquidation bei der Aufsichtsbehörde anzufechten (E. 2.1 in Bestätigung von BGE 140 V 22). Das Bundesgericht verweist in diesem Zusammenhang u.a. auf die arbeitsrechtliche Informationspflicht nach Art. 331 Abs. 4 OR, ohne die Tragweite dieser Informationspflicht bei Teilliquidationen näher auszuführen (E. 2.2).
In der Sache ging es um die Gemeinde Stäfa, die per 31. Dezember 2011 aus der sich damals in Unterdeckung befindlichen BVK ausgetreten war und sich der Swisscanto Flex Sammelstiftung anschloss. Am 8. Februar 2012 überwies die Gemeinde Stäfa den Fehlbetrag in der Höhe von über CHF 7 Millionen an die BVK. Die Schlusszahlung der BVK an die Swisscanto erfolgte per 30. April 2013. Die Gemeinde Stäfa machte einen Anspruch auf die positive Vermögensentwicklung zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 30. April 2013 geltend. Die BVK habe während rund 16 Monaten (bis 30. April 2013) rund CHF 4.3 Millionen zurückbehalten und auf dieser Summe eine hohe Rendite erzielt.
Das Bundesgericht verneinte eine Anpassungspflicht und schloss sich damit – im Unterschied zur Vorinstanz (Bundesverwaltungsgericht) – der zuständigen Zürcher Aufsichtsbehörde an. Zu beurteilen hatte das Bundesgericht die Übertragung von freien Mitteln sowie Rückstellungen und Schwankungsreserven, wenn zwischen dem Stichtag der Teilliquidation (hier: 31.12.2011) und der Übertragung der Mittel (hier: 30.4.2013) wesentliche Änderungen eintreten. Gemäss gesetzlicher Regelung sind in solchen Fällen die zu übertragenden Mittel «entsprechend anzupassen» (Art. 27g Abs. 2 und Art. 27h Abs. 4 BVV 2). Dabei geht es um eine Neuberechnung und nicht um eine Neuverteilung der fraglichen Mittel (E. 4.1.2). Weiter stellt das Bundesgericht in diesem Zusammenhang klar, dass es sich bei der Anpassungspflicht nicht um ein «variables Zins-Surrogat» handelt: Denn weder freie Mittel noch Rückstellungen und Wertschwankungsreserven sind vor ihrer Übertragung zu verzinsen (anders als die Austrittsleistung) (E. 4.1.3).
Offen lässt das Bundesgericht – in Präzisierung von BGE 141 V 597 –, ob bei einer wesentlichen Änderung eines versicherungstechnischen Fehlbetrages (Unterdeckung) ebenfalls eine Anpassungspflicht greift (E. 4.2.3). Das würde in jedem Fall voraussetzen, dass ein Fehlbetrag übertragen wird, was vorliegend nicht zutraf (Ausfinanzierung durch Gemeinde Stäfa per 8.2.2012). Nicht anders verhält es sich mit Bezug auf die Rückstellungen (E. 4.2.4).
Eine Anpassungspflicht nach Art. 27g Abs. 2 BVV 2 und Art. 27h Abs. 4 BVV 2 war daher zu verneinen. Anders als die Vorinstanz vermochte das Bundesgericht darin keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots zu erblicken (E. 4.3.2). Im Vordergrund steht nach Auffassung des Bundesgerichts eine Anpassung der Ausfinanzierung durch die Gemeinde Stäfa, was aber nicht Prozessthema war (E. 4.3.2).