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Wann gilt ein aussergewöhnliches Schreckereignis als Unfall?

Wann gilt ein aussergewöhnliches Schreckereignis als Unfall?

Éclairages
Unfallversicherung

Wann gilt ein aussergewöhnliches Schreckereignis als Unfall?

I. Sachverhalt

Mit Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2018 vom 5. Dezember 2018 rechtfertigt es sich, den Unfallbegriff bei aussergewöhnlichen Schreckereignissen in Erinnerung zu rufen.

Im vorliegenden Fall erlebte die unfallversicherte Person, ein junger Erwachsener, das Attentat in Nizza am 14. Juli 2016 mit. Der Versicherte machte geltend, dass er seither an Schlafstörungen und Panikattacken leide. Die Unfallversicherung klärte den Sachverhalt ab, indem sie sich vom Versicherten das Ereignis detailliert schildern liess und einen Bericht einer Psychologin einholte. Verfügungsweise lehnte die Suva ihre Leistungspflicht ab, da kein Unfall im Rechtssinne vorliege. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest. Das Bundesgericht bestätigt den Einspracheentscheid der Suva und weist die Beschwerde des Versicherten ab.

II. Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hält zu Beginn die Strukturelemente des Unfalls fest, dabei ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äussern Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (vgl. Art. 4 ATSG).

Das Bundesgericht erinnert in Erwägung 2.2 daran, dass die Rechtsprechung und die Lehre schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper anerkennen (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes). Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, typische Angst- und Schrecksymptome (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen.

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iusnet AR-SVR 26.04.2019

 

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