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Berechnungsgrundlage der BVG-Minimalrente bei Verletzung der Anzeigepflicht durch die versicherte Person und folglichem Anspruchsverlust auf überobligatorische Invalidenleistungen

Berechnungsgrundlage der BVG-Minimalrente bei Verletzung der Anzeigepflicht durch die versicherte Person und folglichem Anspruchsverlust auf überobligatorische Invalidenleistungen

Éclairages
Berufliche Vorsorge

Berechnungsgrundlage der BVG-Minimalrente bei Verletzung der Anzeigepflicht durch die versicherte Person und folglichem Anspruchsverlust auf überobligatorische Invalidenleistungen

I. Fragestellung
Wie hat eine Vorsorgeeinrichtung ihre obligatorischen Leistungen zu berechnen, wenn eine versicherte Person wegen einer Verletzung der Anzeigepflicht keinen Anspruch auf überobligatorische Invalidenleistungen hat? 
Diese Frage hatte das Bundesgericht im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid 9C_139/2018 vom 20. September 2018 zu beantworten.

II. Sachverhalt
Die versicherte Person hatte beim Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung einen Fragebogen zu ihrem Gesundheitszustand ausgefüllt. Sie verschwieg dabei, dass sie im laufenden Jahr mehrere Monate lang arbeitsunfähig und wegen einer Depression in ärztlicher Behandlung gewesen war. Nachdem einige Jahre später die Eidgenössische Invalidenversicherung der versicherten Person eine 100%-ige Invalidenrente zusprach, stellte die Vorsorgeeinrichtung bei ihren Untersuchungen die Anzeigepflichtverletzung fest und trat frist- und formgerecht vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurück. Dieser Rücktritt war unbestritten. 
Vor dem Bundesgericht strittig war hingegen die Frage, wie bzw. auf welcher Berechnungsgrundlage die somit noch zu erbringenden obligatorischen Invalidenleistungen zu berechnen sind. 
Die versicherte Person als Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die Invalidenleistungen auf der gesamten, aus der überobligatorischen Vorsorge stammenden, eingebrachten Freizügigkeitsleistung berechnet werden sollten. Demgegenüber war die Vorsorgeeinrichtung als Beklagte (mit der Vorinstanz) der Ansicht, dass die aus überobligatorischer Vorsorge stammende eingebrachte Freizügigkeitsleistung bei der Berechnung der BVG-Minimalrente keine Berücksichtigung finden könne. 

III. Erwägungen des Bundesgerichts
Bei der Frage, ob die aus überobligatorischer Vorsorge stammende eingebrachte Freizügigkeitsleistung bei der Berechnung der BVG-Minimalrente zu berücksichtigen ist,...

iusNet AR-SVR 28.01.2019

 

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