Beitragsrahmenfrist der ALV bei Frühpensionierung
Beitragsrahmenfrist der ALV bei Frühpensionierung
Beitragsrahmenfrist der ALV bei Frühpensionierung
I. Einführung
Der Wortlaut eines Verordnungstextes kann sich – gemessen an der gesetzlichen Grundlage – als zu eng erweisen; er kann aber auch aufgrund der Entwicklung in Schnittstellen-Rechtsgebieten als nicht mehr zeitgemäss eingestuft werden. Wird die Norm auf dem Gerichtsweg herausgefordert, kann es schon einmal zu einer Änderung der Rechtsprechung kommen1, wie das diesem Beitrag zugrundeliegende Urteil zeigt.
II. Frühpensionierung nach Kündigung der arbeitgebenden Person
Eine Privatschule kündigte am 14. August 2018 das Arbeitsverhältnis einem Primarlehrer, Jahrgang 1958, nach langjähriger Anstellung. In der Folge entschied sich der Lehrer für die vorzeitige Pensionierung per 1. August 2019. Kurz davor, am 19. Juli 2019, meldete er sich an beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und beantragte am 26. Juli 2019 Arbeitslosenentschädigung ab dem Folgemonat.
Die Arbeitslosenkasse lehnte den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per August 2019 ab. Sie begründete ihren Entscheid mit der fehlenden zwölfmonatigen Beitragspflicht, nachdem die vorzeitige Pensionierung erfolgte. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest. Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde des Lehrers ab. Daraufhin beantragte dieser mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sowie die Feststellung der Erfüllung der Beitragszeit und damit der Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung.
III. Eine Norm - zwei Knackpunkte
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer die Betragszeit erfüllt oder von der Erfüllung der Betragszeit...
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