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Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)»

Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)»

Législation
Krankenversicherung -­ Krankentaggeld

Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)»

Die «Prämien-Entlastungs-Initiative» sieht vor, dass die Versicherten max. 10% ihres verfügbaren Einkommens für Prämien bezahlen müssen. Die daraus entstehenden Prämienverbilligungen sollen zu zwei Drittel vom Bund finanziert werden. 

Der Bundesrat schlägt vor, die Initiative abzulehnen und will mit einer Änderung des KVG einen indirekten Gegenvorschlag stellen. Gemäss diesem sollen die Kantone verpflichtet werden, die Prämienverbilligung so zu regeln, dass diese jährlich einem Mindestanteil der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) entspricht. Dieser Mindestanteil soll einer Abstufung unterstellt werden, je nachdem wie viel die Prämien im Durchschnitt vom verfügbaren Einkommen ausmachen. 

Die Vernehmlassung wurde am 21. Oktober 2020 eröffnet und endet am 4. Februar 2021. 

iusNet AR-SVR 23.10.2020

 

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