iusNet

Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht > Sozialversicherungsrecht > Gesetzgebung > Bund > Erwerbsersatzmutterschaftsversicherung > Der Vaterschaftsurlaub Tritt am 1 Januar 2021 Kraft

Der Vaterschaftsurlaub tritt am 1. Januar 2021 in Kraft

Der Vaterschaftsurlaub tritt am 1. Januar 2021 in Kraft

Législation
Erwerbsersatz/Mutterschaftsversicherung

Der Vaterschaftsurlaub tritt am 1. Januar 2021 in Kraft

Nach der Annahme der Volksabstimmung am 27. September 2020, hat nun der Bundesrat das Datum für das Inkrafttreten und die notwendigen Ausführungsbestimmungen des Vaterschaftsurlaubs verabschiedet. Die Gesetzesänderung wird per 1. Januar 2020 in Kraft treten und beinhaltet Änderungen in der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) und der Verordnung 21 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO. 

Die Verordnungen erhalten neu folgende Änderungen/Bestimmungen: 

  • Bestimmungen welche bis anhin nur für Mütter galten, werden präzisiert, damit sie auch für Väter anwendbar sind.
  • Es werden Bestimmungen hinzugefügt, um den flexiblen Bezug des Vaterschaftsurlaubs (in den sechs Monaten nach der Geburt) zu ermöglichen. 
  • Die Bestimmung, welche Müttern ermöglicht den Beginn der Auszahlung ihrer Mutterschaftsentschädigung bei einer Hospitalisierung des Neugeborenen um mindestens drei Wochen hinauszuschieben, wird nicht für die Väter ausgeweitet. 
  • Der EO-Beitrag steigt von 0,45% auf 0,5%. Dies führt zu Kosten von rund 230 Mio. CHF im Jahr 2021. 
iusNet AR-SVR 23.10.2020

 

L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.