Fristenlauf nach Abschluss der Schlichtung (CAPH/132/2017)
Strittig war, die Einhaltung der dreimonatigen Frist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO zur Einreichung der Klage für eine Forderung zu Geldzahlung und auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gestützt auf die Klagebewilligung nach Schlichtungsverhandlung.