iusNet

Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht > Arbeitsrecht > Rechtsprechung > Kanton > Arbeitsgerichtsbarkeit > Fristenlauf Nach Abschluss der Schlichtung Caph1322017

Fristenlauf nach Abschluss der Schlichtung (CAPH/132/2017)

Fristenlauf nach Abschluss der Schlichtung (CAPH/132/2017)

Jurisprudence
Arbeitsgerichtsbarkeit

Fristenlauf nach Abschluss der Schlichtung (CAPH/132/2017)

Die Frist zur Klageeinreichung nach Art. 209 Abs. 3 ZPO beginnt gestützt auf Art. 142 Abs. 1 ZPO am Tag nach der Ausstellung der Klagebewilligung zu laufen. Die Schlichtungsverhandlung fand am 14. April 2016 statt, weshalb die entsprechende Frist am 15. April 2016 zu laufen begann. Der Fristenlauf wurde durch die Gerichtsferien vom 15. Juli bis zum 15. August gestützt auf Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO unterbrochen, weshalb mit Einreichung der Klage auf Zahlung von CHF 290'291.75 inklusive Zinsen und Ausstellung eines Arbeitszeugnisses am 16. August 2016 rechtzeitig eingereicht worden ist. Entgegen der früheren Rechtsprechung und dem Vorentwurf zur ZPO beschränkt sich Art. 142 ZPO nicht nur auf nach Tagen berechneten Fristen. Ob Art. 142 Abs. 2 zu Art. 142 Abs. 1 ZPO lex specialis ist, ist zwar in der Lehre umstritten. Unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung  zum Mietrecht und auf weitere kantonale Rechtsprechung (BGE 138 III 615 E. 2.3; z. B. OGer/ZH vom 17. Februar 2015 E. 4 [LB 140093-0]) kommt das Gericht jedoch zum Schluss, dass zur Bestimmung des Beginns der Frist die allgemeinen Regeln aus Art. 142 ZPO anzuwenden sind. 

iusNet AR-SVR 22.09.2017

 

L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.