Geltung von Mindestlöhnen gemäss GAV Personalverleih in der Nahrungsmittelindustrie
Geltung von Mindestlöhnen gemäss GAV Personalverleih in der Nahrungsmittelindustrie
Geltung von Mindestlöhnen gemäss GAV Personalverleih in der Nahrungsmittelindustrie
Strittig war vor Bundesgericht die Forderung eines Arbeitnehmers, der in den Jahren 2019 bis 2021 von seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Personalverleihs an einen Dritten verliehen wurde. Die Forderung belief sich auf die Differenz zwischen dem Lohn, den der Arbeitnehmer im Rahmen des besagten Auftrags für den Dritten erhalten hatte, und dem Mindestlohn, den der damals geltende GAV für den Personalverleih (GAV Personalverleih) nach Ansicht des Arbeitnehmers vorgeschrieben hätte.
Die kantonalen Instanzen wiesen die Klage des Arbeitnehmers bzw. seiner Rechtsnachfolger ab. Auch vor Bundesgericht vermochten diese mit der Beschwerde in Zivilsachen nicht durchzudringen. Das Bundesgericht wie schon auch die kantonalen Instanzen verwiesen auf Art. 3 Abs. 3 des damals geltenden GAV Personalverleih. Gemäss dieser Bestimmung gelten in Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des genannten GAV aufgelistet sind, zwar vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind aber in genau bestimmten Betrieben (namentlich auch in Betrieben der Nahrungs- und Genussmittelindustrie) die Bestimmungen über...
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