Witwerrente auch für geschiedene Männer
Witwerrente auch für geschiedene Männer
Witwerrente auch für geschiedene Männer
Die Ausgleichskasse begründete ihren Entscheid wie folgt: Der Beschwerdegegner sei bei der Begründung seines Anspruchs schon mehr als sechs Jahre geschieden gewesen; damals sei seine Tochter bereits über 17 Jahre alt gewesen und habe sich in einem Sonderschulinternat befunden. Die Gewährung der Witwerrente habe sich nicht auf die Organisation seines Familienlebens ausgewirkt; folglich liege in der Aufhebung seiner Rente keine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Die Übergangsregelung des BSV gelte nicht für geschiedene Männer; auf diese Gruppe sei Art. 24 Abs. 2 AHVG insbesondere mit Blick auf Art. 190 BV weiterhin anwendbar. Diese Argumentation vertritt auch das BSV.
Das Bundesgericht war aber anderer Ansicht und wies die Beschwerde ab: Es fehle ein triftiger Grund, um von den einschlägigen Bestimmungen abzuweichen und Höhe des Rentenanspruchs, nicht aber bezüglich dessen Beendigung zu berücksichtigen. Soweit der Rentenaufhebungsgrund von Art. 24 Abs. 2 AHVG nicht (mehr) auf Witwer anwendbar sei, könne er auch für einen geschiedenen Mann, der (im Sinne von Art. 24a Abs. 1...
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