Entlassung bei Arbeitsunfähigkeit unter welchem Titel?
Entlassung bei Arbeitsunfähigkeit unter welchem Titel?
Entlassung bei Arbeitsunfähigkeit unter welchem Titel?
Die Beschwerdeführerin arbeitete bei der Stadt Genf im HR. Die Bewertung ihrer Arbeitsleistungen war eigentlich positiv, bis auf ihre zahlreichen krankheitsbedingten Abwesenheiten. Gegen sie wurde ein Verwaltungsuntersuchung eingeleitet, weil sie den Anforderungen ihrer Stelle nicht mehr gewachsen war. Schliesslich wurde sie entlassen. Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, dass die Kündigung unrechtmässig war und wehrte sich vor Bundesgericht dagegen.
Umstritten war, ob die Kündigung unter dem Titel von Art. 34 oder Art. 36 des kantonalen SPVG erfolgt war. Art. 34 SPVG entsprich Art. 336 OR und Art. 36 SPVG entspricht Art. 336c OR. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass beim Vorliegen einer Invalidität der Art. 39 SPVG hätte angewendet werden müssen. Das Bundesgericht prüfte die fraglichen kantonalen Bestimmungen und kam zum Schluss, dass es keine Rangfolge in Bezug auf die relevanten Normen gibt und die Arbeitgeberin die Kündigung rechtmässig ausgesprochen hatte. Es wies die Beschwerde ab.
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