Keine Inkonvenienz-Pauschalen für Walk-In-Praxen
Keine Inkonvenienz-Pauschalen für Walk-In-Praxen
Keine Inkonvenienz-Pauschalen für Walk-In-Praxen
Die Betreiberin der Walk-In-Praxis bestritt nicht, dass ihre Ärztinnen und Ärzte fest angestellt und fix besoldet gewesen waren. Trotzdem hielt sie an ihrer Auffassung fest, sie sei berechtigt gewesen, die Notfall-Inkonvenienzpauschalen A und B sowie den Prozentzuschlag für Notfall B (TARMED-Tarifpositionen 00.2510, 00.2520 und 00.2530) abzurechnen. Zur Begründung macht sie geltend, als Einrichtung im Sinne von aArt. 36a KVG nicht unter den Begriff des Instituts gemäss den Interpretationen zu den genannten TARMED-Tarifpositionen zu fallen. Das Bundesgericht kam zu einem gegenteiligen Ergebnis und wies aber darauf hin, dass Notfälle auch in Walk-in-Praxen und Permanencen Unbequemlichkeiten verursachen können. Derlei Unbequemlichkeiten treffe indessen nicht die von den Praxen fest angestellten und sich vor Ort befindlichen Ärztinnen und Ärzte beziehungsweise sie sein – sofern diese betreffend – mit einer entsprechenden Besoldung abgegolten.
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