Vergütung von Pflegeleistungen durch Angehörige (EL)
Vergütung von Pflegeleistungen durch Angehörige (EL)
Vergütung von Pflegeleistungen durch Angehörige (EL)
Unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen für Pflege und Betreuung kürzte die Vorinstanz den erlittenen (hypothetischen) Erwerbsausfall der Mutter insoweit, als sie nicht von ihrem Verdienst als Juristin ausging, sondern sich auf die Höhe der Kostenvergütung der Invalidenversicherung für eine Assistenzperson abstützte (Fr. 33.20 pro Stunde ab 2018). Diesen Stundenansatz legte sie ihrer Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers für Pflege und Betreuung zugrunde (E. 4.3). Sowohl in der bundesrechtlichen Regelung nach aArt. 13b Abs. 2 ELKV als auch in der damit identischen kantonalen Bestimmung von § 16 Abs. 2 ELKV/ZG wird eine beitragsmässige Begrenzung der Kostenvergütung auf "höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls" vorgenommen. Angesichts dieses klaren Wortlauts ist eine generelle Reduktion bzw. Ermittlung der entschädigungsberechtigten Kosten auf der Basis des Stundenlohnes einer Assistenzperson von Fr. 33.20 nicht geradezu unhaltbar, auch wenn sich die Frage der Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit einer Leistungserbringung grundsätzlich am Einzelfall orientiert (E. 7.4). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
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