Schadenersatz für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge
Schadenersatz für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge
Schadenersatz für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich verpflichtete einen ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer zur Zahlung von Schadenersatz für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge.
Nach der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im ersten kantonalen Urteil unterliess es die Arbeitgeberin, die Ausgleichskasse über die Änderung der Lohnsumme zu informieren, dies entgegen der ihr in Art. 35 Abs. 2 AHVV auferlegten Pflicht. Dementsprechend waren die entrichteten Pauschalen viel zu tief, was der Beschwerdeführer bei einer Kontrolle der Geschäftsbücher ohne Weiteres hätte erkennen können. Bei dieser Sachlage wies die Vorinstanz zutreffend auf die Rechtsprechung gemäss Urteil 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1 hin, wonach sich ein Arbeitgeber widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verhält, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet, ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen...
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