Die (objektive) Auslegung einer Schadloshaltungsvereinbarung
Die (objektive) Auslegung einer Schadloshaltungsvereinbarung
Die (objektive) Auslegung einer Schadloshaltungsvereinbarung
A. war als Finanzchef und geschäftsführender Generalsekretär bei der Fédération B. tätig. Im Laufe des Arbeitsverhältnisses schlossen der Kläger und die Beklagte verschiedene Arbeitsverträge und Zusatzvereinbarungen ab, unter anderem eine Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011, die in Ziffer 6 eine Schadloshaltungsvereinbarung enthält, die wie folgt lautet:
"6. Schadloserklärung
Sollte der Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der B. in zivilrechtlicher Hinsicht belangt oder in strafrechtliche Verfahren einbezogen werden, verpflichtet sich die B., soweit im Rahmen der anwendbaren Versicherungen keine Versicherungsdeckung besteht, sämtliche Kosten derartiger Verfahren (Anwaltskosten bei freier Anwaltswahl, Schadenersatz, Bussen, etc.) zu übernehmen."
Das Arbeitsgericht hiess die eingeklagte Forderung von über CHF 600'000 für Anwaltskosten gut und stellte fest, dass auch zukünftige Kosten zu übernehmen sind. Das Obergericht erachtete die von der B. dagegen erhobene Berufung als begründet. Es mangle dem A. an einem Feststellungsinteresse und die Anspruchsvoraussetzungen der Schadloshaltungsklausel seien nicht (rechtzeitig) substanziiert worden (...
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