Überstunden und schlechtes Arbeitsklima nicht nachgewiesen
Überstunden und schlechtes Arbeitsklima nicht nachgewiesen
Überstunden und schlechtes Arbeitsklima nicht nachgewiesen
A. war bei der Bank Z. angestellt und wurde dann krank (Depression, Angstzustände). In der Folge kündigte die Bank Z. das Arbeitsverhältnis auf. Die Ad-hoc-Inspektion stellte kein Hinweise auf ein schlechtes Arbeitsklima fest. A. machte Ansprüche wegen nicht bezogener Ferien, Überstunden und missbräuchlicher Kündigung geltend. Der Anspruch auf Entschädigung der nicht bezogenen Ferien wurde geschützt, die übrigen Ansprüche blieben bis vor Bundesgericht strittig (Sachverhalt).
Die Feststellungen der Vorinstanz waren nicht bundesrechtswidrig. Weder die Überstunden noch ein schlechtes Arbeitsklima waren nachgewiesen. Daher wurden die Ansprüche des A. zurecht verneint (E. 4 und 5).
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