Wenn vertragliche Vereinbarungen nichtig sind
Wenn vertragliche Vereinbarungen nichtig sind
Wenn vertragliche Vereinbarungen nichtig sind
I. Gültigkeit von Rückzahungsklauseln
A) Ausgangslage
In der Praxis sind Ausbildungsvereinbarungen anzutreffen, welche die blosse Einarbeitung oder Spezialausbildungen innerhalb des Betriebes zum Gegenstand haben. Solche Ausbildungsvereinbarungen verpflichten die Arbeitnehmerin, über eine geraume Zeit hinweg, regelmässig Schulungen zu besuchen, welche der Arbeitnehmerin unternehmens- bzw. betriebsspezifische Kenntnisse vermitteln. Je nach Branche variieren die zu vermittelnden Kenntnisse: In der Versicherungsbranche sind es die Kenntnisse über Versicherungsprodukte der arbeitgebenden Versicherung, in der Lebensmittelbranche Kenntnisse über die von der Arbeitgeberin angebotenen Lebensmittel. Diese Vereinbarungen sehen zudem vor, dass bei Abbruch der Ausbildung oder vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die mit der Einarbeitung entstandenen Kosten der Arbeitgeberin zurückzubezahlen sind. Begründet wird die Rückzahlungspflicht damit, dass die Arbeitgeberin «kulanterweise» die Ausbildungskosten übernommen hätte. Tatsächlich liegen die Gründe für die Rückzahlungspflicht unter anderem darin, die Arbeitnehmerin davor abzuschrecken, das Arbeitsverhältnis nach kurzer Zeit zu beenden, wurde diese doch bereits zeit- und kostenintensiv eingearbeitet.
Ob solche vertraglichen Rückzahlungsklauseln rechtsgültig sind, hängt davon ab, ob die Wissensvermittlung als Aus- oder Weiterbildung oder «nur» als Einarbeitung einzuordnen ist.
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