8C_130_2021.pdf Rechtsprechung Belegärztin kann faktisch nur noch für ambulante Behandlungen selbständig Leistungen erbringen Belegärztin kann faktisch nur noch für ambulante Behandlungen selbständig Leistungen erbringen
Belegärztin kann faktisch nur noch für ambulante Behandlungen selbständig Leistungen erbringen Belegärztin kann faktisch nur noch für ambulante Behandlungen selbständig Leistungen erbringen