"Management Fees" sind kein "Cash-Pooling"
"Management Fees" sind kein "Cash-Pooling"
"Management Fees" sind kein "Cash-Pooling"
Die B. AG war der Ausgleichskasse Zug als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. A. war bis zur Auflösung der Gesellschaft zuerst als Präsident des Verwaltungsrates, später als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Nach Abschluss des Konkursverfahrens erhielt die Ausgleichskasse Zug einen Verlustschein über CHF 50'213.80. A. stellte sich auf die Standpunkte, dass es sich bei der Auszahlung von "Management Fees" an C. um "Cash-Pooling" gehandelt habe und er alles Zumutbare unternommen habe, die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (Sachverhalt).
Cash-Pooling beinhaltet reine Bilanztransaktionen, die - abgesehen von den Zinsfolgen - grundsätzlich nicht erfolgswirksam sind. Wenn die Gesellschaft "Management Fees" als Aufwand verbucht hat, so signalisiert das vielmehr, dass sie tatsächlich Auslagen für derartige Leistungen hatte. Massgebend ist, ob die Zahlung für eine - als unselbständig zu qualifizierende - Tätigkeit zu Lasten der Gesellschaft entrichtet wurde. Auf die selbstgewählte Verbuchungsweise ist die Gesellschaft - bereits aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips - zu behaften. Für die vorliegende Konstellation,...
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