Änderung der Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf den Arbeitsplatz ist anzuzeigen
Änderung der Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf den Arbeitsplatz ist anzuzeigen
Änderung der Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf den Arbeitsplatz ist anzuzeigen
A. war mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag beim B. angestellt. In der Folge wurde A. arbeitsplatzbezogen arbeitsunfähig. Nach einem Arbeitseinsatz beim C. trat sie dort eine Stelle an. Beim B. beanspruchte A. Lohn im Umfang von 40% vom 10. Februar bis am 31. Mai 2020 wegen arbeitsplatzbezogener Arbeitsfähigkeit (Sachverhalt).
Unbestritten war, dass die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin am 9. Februar 2020 endete. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, dass aufgrund der einheitlichen Aktenlage ab Dezember 2019 – zum Zeitpunkt der erstmalig attestierten Arbeitsfähigkeit von 40% – eine klare Ausgangslage hinsichtlich der unbefristet fortbestehenden vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit von A. in Bezug auf ihren bisherigen Arbeitsplatz bestand. Die Vorinstanz habet davon ausgehen dürfen, dass der Hausarzt eine Änderung in der arbeitsplatzbezogenen Arbeitsfähigkeit von A. in seinen weiteren Zeugnissen speziell vermerkt hätte. Es kam zum Schluss, dass A. eine allfällige, neu vorhandene arbeitsplatzbezogene Arbeitsfähigkeit hätte anzeigen und vor allem mit entsprechenden medizinischen Bescheinigungen hätte untermauern müssen, weshalb A. im besagten Zeitraum nicht in der...
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