Unklarheit über Verfahrensart ist nicht leicht wiedergutzumachend nachteilig
Unklarheit über Verfahrensart ist nicht leicht wiedergutzumachend nachteilig
Unklarheit über Verfahrensart ist nicht leicht wiedergutzumachend nachteilig
A. verklagte die B. AG auf Bezahlung von CHF 9'781 nebst Zins, Ausstellung eines geänderten Arbeitszeugnisses sowie Herausgabe eines Notizbuches (Streitwert: CHF 16'389.35). Die B. AG schloss - abgesehen von einer der verlangten Änderungen des Arbeitszeugnisses - auf Abweisung der Klage und erhob Widerklage mit einem Streitwert von CHF 45'650 zzgl. Zins (Entschädigung für Überzeitarbeit, die bereits in Betreibung gesetzt worden war), worauf nicht einzutreten sei, wie A. beantragte. Die Streitsache wurde dem Kollegialgericht unterbreitet und A. ersuchte um einen Zwischenentscheid betreffend die Zulässigkeit der Widerklage respektive das anwendbare Verfahren bei deren Zulässigkeit. Das Arbeitsgericht trat auf das Begehren von A. nicht ein und überwies die Klagen ins ordentliche Verfahren. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht mangels eines drohenden Nachteils nicht ein. Die Sache wurde dem Bundesgericht unterbreitet, das aufschiebende Wirkung erteilte (Sachverhalt).
Das Bundesgericht wiederholte seine Rechtsprechung, wonach der klagenden Partei grundsätzlich nicht die Vorteile des vereinfachten Verfahrens entzogen werden dürfen. Davon ausgenommen sei der...
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