Kürzungsklausel in Sozialplan
Kürzungsklausel in Sozialplan
Kürzungsklausel in Sozialplan
Im Rahmen einer Massenentlassung sah eine Klausel im Sozialplan vor, dass die Abgangsentschädigung gekürzt werde, wenn das Arbeitsverhältnis länger dauere als die vertragliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Nachdem die betroffene arbeitnehmende Person krank wurde, verlängerte sich das Arbeitsverhältnis um 6 Monate. Daraufhin kürze die arbeitgebende Person die Abgangsentschädigung von 9.7 Monatslöhnen auf 3.7. Dagegen wehrte sich die arbeitnehmende Person und bekam eine Forderung zugesprochen, derzufolge sie insgesamt 9.3 Monatslöhne erhielt (Sachverhalt). Das Bundesgericht schützte die Auslegung der kantonalen Instanzen, wonach bei der Anwendung der Kürzungsklausel das Dienstalter zu berücksichtigen war. Die Angangsentschädigung berechnete sich wie folgt: 9.7 Monatslöhne - (6 Monate / 134 Monate * 9.7 Monate) = 9.3 Monatslöhne (E. 3).
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