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Liegt der delegierten Psychotherapie stets ein Arbeitsverhältnis zugrunde?

Liegt der delegierten Psychotherapie stets ein Arbeitsverhältnis zugrunde?

Jurisprudence
Privates Individualarbeitsrecht

Liegt der delegierten Psychotherapie stets ein Arbeitsverhältnis zugrunde?

Der Arzt B. und die Psychotherapeutin A. schlossen mehrere Vereinbarungen, die «Arbeitsvertrag» und «Regelungen und Gedanken für die Zusammenarbeit in delegierter Psychotherapie in der Psychiatrischen/Psychotherapeutischen Praxisgemeinschaft Dr. B.» hiessen. B. kündigte A. und A. forderte Anteile aus einem Poolkonto und Ferienlohn. Das erstinstanzliche Gericht qualifizierte die vertragliche Beziehung als Arbeitsvertrag und hiess die Klage von A. gut. Das oberste kantonale Gericht kam zu einem gegenteiligen Ergebnis (Sachverhalt).

Das Bundesgericht erörterte die vorliegend einschlägigen Merkmale der vertraglichen Beziehung (E. 6) und diskutierte diese vor dem Hintergrund der tatsächlich vorliegenden Begebenheiten (E. 8). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die weitgehend selbstständige Ausübung der Psychotherapie und das praktische Fehlen von Weisungen des Beschwerdegegners (E. 8.2.3), die völlig freie Gestaltung der Arbeitszeit und Ferien (E. 8.3.2 f.), das Fehlen einer eigentlichen Arbeitsverpflichtung, mithin die autonome Entscheidung über den Umfang der Tätigkeit, die eigene Akquisition der Patienten, der fehlende Anspruch auf Zuteilung von Patienten durch den...

iusNet AR-SVR 23.09.2020

 

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