Überstunden sind von den Arbeitnehmenden zu beweisen...
Überstunden sind von den Arbeitnehmenden zu beweisen...
Überstunden sind von den Arbeitnehmenden zu beweisen...
A. war bei der B. AG als Fahrer angestellt. Nachdem die B. AG den Vertriebsdienst der C. AG übernahm, wurde A. gekündigt. Strittig waren in der Folge die Missbräuchlichkeit der Kündigung und die Entschädigung für Überstunden (Sachverhalt).
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die Beweise nicht willkürlich würdigte, wenn sie die Reorganisation der B. AG im Zusammenhang mit der Übernahme des Vertriebes der C. AG als Ursache der Kündigung betrachtete (E. 4).
In der Folge setzte sich das Bundesgericht mit der Lehre auseinander zur Beweislastverteilung bei Überstunden (E. 5.1).
Obwohl aus dem den Daten des Fahrtenschreibers hervorging, dass A. mehrmals bis zu 16 Stunden und 50 Minuten täglich und 55 Stunden wöchentlich gearbeitet hatte, stellte das kantonale Gericht fest, dass nicht von einer Systematik bezüglich Überstunden ausgegangen werden könne (E. 5.2).
Die Verletzung der Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit (Art. 46 ArG) führe nicht zu einer Beweislastumkehr, solange kein Rechtsmissbrauch vorliege. Indem die Vorinstanz zum Schluss kam, dass A. mehr Hinweise zur Anzahl der geleisteten Überstunden hätte geben können und müssen,...
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