Der Ferienlohn darf auch bei Lohn auf Provisionsbasis nicht schlechter ausfallen, als wenn gearbeitet worden wäre
Der Ferienlohn darf auch bei Lohn auf Provisionsbasis nicht schlechter ausfallen, als wenn gearbeitet worden wäre
Der Ferienlohn darf auch bei Lohn auf Provisionsbasis nicht schlechter ausfallen, als wenn gearbeitet worden wäre
Am 13. Januar 2009 schlossen die A. AG (Arbeitgeberin, Beschwerdeführerin) und B. (Arbeitnehmer, Beschwerdegegner) einen Arbeitsvertrag. Dieser sah vor, dass A. als Autoverkäufer verantwortlich sei für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge einer bestimmten Automarke. Ab 1. April oder 1. Juli 2009 bezog A. anstelle eines "Festlohns" einen "Jahreslohn" von Fr. 50'000.-- brutto samt Provisionen für verkaufte Fahrzeuge. Es wurden vier Wochen Ferien vereinbart. Am 26. Oktober 2016 kündigte A. das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2017. Das Regionalgericht hiess die Klage von B. teilweise gut und verpflichtete die A. AG zur Bezahlung von "Holdbacks". Auf Berufung von B. hin verpflichtete das Obergericht Bern die A. AG zusätzlich zur Zahlung von Ferienprovisionen für die Jahre 2011 bis 2016. Die A. AG beschwerte sich vor Bundesgericht (Sachverhalt).
Das Bundesgericht kam auf seine Rechtsprechung zum Ferienlohn zurück. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten (Art. 329d Abs. 1 OR). Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung bedeutet diese Bestimmung, dass der...
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