Zur Untauglichkeit wegen langandauernder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
Zur Untauglichkeit wegen langandauernder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
Zur Untauglichkeit wegen langandauernder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
Der Beschwerdeführer (Arbeitnehmer) war seit dem Jahr 1999 als Jurist beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) angestellt. Ab November 2016 war er durchgehend teilweise arbeitsunfähig. Dazwischen gab es auch längere Zeiträume von vollständiger Arbeitsunfähigkeit. In einer der Phasen von teilweiser Arbeitsfähigkeit absolvierte er einen Arbeitsversuch. Dieser scheiterte. Die Arbeitgeberin (Vorinstanz) bot ihm in der Folge eine Teilzeitstelle mit einem Pensum von 50% und einer Anwesenheit von 70% an. Der Beschwerdeführer lehnte diese als unhaltbar und existenzbedrohend ab.
Nachdem die Bemühungen für eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gescheitert waren und dem Arbeitnehmer und Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden war, kündigte die Arbeitgeberin und Vorinstanz das Arbeitsverhältnis gestützt auf Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 per Ende April 2019 und stellte ihn per sofort frei. Sie berief sich hierfür auf die krankheitsbedingte fehlende Eignung beziehungsweise Tauglichkeit zur Verrichtung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeit. Der Beschwerdeführer beantragt Aufhebung der Kündigungsverfügung und...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.