Auflösung eines langjährigen Dienstverhälntisses wegen Untauglichkeit ohne Entschädigung
Auflösung eines langjährigen Dienstverhälntisses wegen Untauglichkeit ohne Entschädigung
Auflösung eines langjährigen Dienstverhälntisses wegen Untauglichkeit ohne Entschädigung
Das Bundesgericht hatte in diesem das öffentliche Personalrecht betreffenden Entscheid zu prüfen, ob es zulässig war, bei der Kündigung wegen Untauglichkeit auf eine Entschädigung zu verzichten. Die Zulässigkeit der Kündigung war unbestritten.
Der Beschwerdeführer (Arbeitnehmer) war seit 1. Juni 1999 bei der Schweizer Armee (nachfolgend: Arbeitgeber und Beschwerdegegner) tätig. Er war vom 23. Februar bis 9. Oktober 2016 vollumfänglich arbeitsunfähig. Danach war er für eine angepasste Tätigkeit zu 50 %, ab 3. Januar 2017 zu 100 % arbeitsfähig, weshalb er zwecks Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs ab 31. Oktober 2016 im Rahmen einer Ersatztätigkeit eingesetzt wurde. Es wurden zahlreiche Gespräche zur Wiedereingliederung in die angestammte Funktion geführt. Der Arbeitgeber teilte dem Beschwerdeführer sein Ziel und den Wunsch mit, den Beschwerdeführer spätestens Ende Februar 2018 wieder in der angestammten Funktion einzusetzen. Der Beschwerdeführer signalisierte jedoch mehrfach, das komme nicht in Frage. Deshalb teilte ihm der Arbeitgeber mit, dass ihm die Ersatztätigkeit nicht weiter angeboten und das Arbeitsverhältnis aufgelöst werde.
Im Herbst...
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