Verweigerung der Anerkennung einer Gewerkschaft als Sozialpartner
Verweigerung der Anerkennung einer Gewerkschaft als Sozialpartner
Verweigerung der Anerkennung einer Gewerkschaft als Sozialpartner
Das Bundesgericht hatte in BGE 141 III 418 entschieden, dass sich der Arbeitnehmer der Erhebung von Solidaritätsbeiträgen widersetzen kann, wenn die Gewerkschaft, zu der er angehört, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Sozialpartner erfüllt. Der «Autonomen Postbeamten-Gewerkschaft (APG)» war der Anschluss an den für die Konzerngesellschaften der Schweizerischen Post zwischen der Schweizerischen Post einerseits, der «Gewerkschaft Kommunikation» und der «Transfair» anderseits, abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag verweigert worden. Der betreffende Gesamtarbeitsvertrag sah vor, dass der von Mitarbeitenden monatlich zu erhebende Solidaritätsbeitrag von CHF 10.-- entfällt, wenn vom Lohn der Mitgliederbeitrag einer vertragsschliessenden Gewerkschaft abgezogen wird. Mit BGE 141 III 418 war die Rechtssache zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung von APG als Sozialpartner an das Kantonsgericht zurückgewiesen worden. Nachdem die Vorinstanz der APG die Anerkennung als Sozialpartner aufgrund fehlender «Loyalität» und «Repräsentativität» verweigerte, gelangt die Rechtssache erneut an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht stützt die Erwägungen des...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.